Abhörgerät

Abhörgerät
Wanze (umgangssprachlich); Überwachungsgerät

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Ạb|hör|ge|rät 〈n. 11Gerät zum Abhören von Telefon- u. a. Gesprächen

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Ạb|hör|ge|rät, das:
hochempfindliches, mit Mikrofon u. Sender ausgestattetes Gerät zum Abhören von [Telefon]gesprächen.

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Abhörgerät,
 
Abhöreinrichtung, umgangssprachlich: Wanze, meist versteckt angebrachtes hoch empfindliches Mikrofon mit einem Sender in Miniaturbauweise, der Gespräche und Geräusche zu einem anderen Ort überträgt, wo die Informationen mitgehört und/oder aufgezeichnet werden können.
 
Rechtliches.
 
Die Verwendung von Abhörgeräten mit dem Ziel, das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne Wissen des Sprechenden zu erfahren, ist grundsätzlich und bei Strafe verboten (§ 201 StGB). Das GG (Art. 10) erlaubt, dieses Prinzip nur in besonderen, gesetzlich fixierten Einzelfällen zu durchbrechen, so geschehen im Fall des § 100 a StPO (Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation bei begründetem Verdacht, dass jemand als Täter bestimmter schwerer Straftaten, z. B. Landesverrat, infrage kommt; Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Der durch Gesetz vom 15. 7. 1992 in die StPO eingefügte § 100 c Absatz 1 Nummer 2 erlaubt, außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abzuhören und aufzuzeichnen zur Aufklärung bestimmter schwerer Straftaten, wenn die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 100 a und 100 c Absatz 1 Nummer 2 StPO ist grundsätzlich der Richter. Der Betroffene ist von den Maßnahmen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. Aufgrund einer am 27. 3. 1998 in Kraft getretenen Änderung des GG (Art. 13, »großer Lauschangriff«) ist es ferner zulässig, zur Verfolgung besonders schwerer, gesetzlich bestimmter Verbrechen Gespräche des Beschuldigten in Wohnungen abzuhören (§ 100 c Absatz 1 Nummer 3 StPO). Das Abhören ist befristet und kann nur durch einen Ausschuss von drei Richtern (in Eilfällen durch einen Richter) angeordnet werden, wenn die Verbrechensaufklärung sonst scheitern oder wesentlich erschwert würde. Der Einsatz von Abhörgeräten ist auch auf der Grundlage der Verfassungsschutz- und der Polizeigesetze der Länder zur Abwehr näher benannter Gefahren zulässig.
 
In Österreich sind die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und die missbräuchliche Verwendung von Tonaufnahmegeräten und Abhörgeräten verboten (§§ 119, 120 StGB). Eine polizeiliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur über richterliche Anordnung zulässig (§ 149 a, b StPO). - Gemäß Art. 179bis ff. des schweizerischen StGB wird das ohne Einwilligung aller Beteiligten vorgenommene Abhören oder Aufnehmen fremder nichtöffentlicher Gespräche auf Antrag bestraft.

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Ạb|hör|ge|rät, das: hoch empfindliches, mit Mikrofon u. Sender ausgestattetes Gerät zum Abhören von [Telefon]gesprächen.

Universal-Lexikon. 2012.

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